Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung
BbgLWahlV§ 11 Sonderwahlbezirke
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/11#abs-1 (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von wahlberechtigten Personen kann die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahl-bezirke zur Stimmabgabe für wahlberechtigte Personen mit Wahlschein bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/11#abs-2 (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.