§ 11 BbgLWahlV (Brandenburg) — Sonderwahlbezirke

Brandenburgische Landeswahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von wahlberechtigten Personen kann die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahl-bezirke zur Stimmabgabe für wahlberechtigte Personen mit Wahlschein bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.