(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von wahlberechtigten Personen kann die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahl-bezirke zur Stimmabgabe für wahlberechtigte Personen mit Wahlschein bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.