Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landeswahlgesetz
BbgLWahlG§ 9 Mitwirkung der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Wahlbehörden
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/9#abs-1 (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist Aufgabe der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Das für Inneres zuständige Ministerium kann den Ämtern, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten Weisungen erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/9#abs-2 (2) Wahlbehörden sind die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, die Verbandsgemeindebürgermeisterinnen und Verbandsgemeindebürgermeister, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/9#abs-3 (3) Amtsfreie Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind auch die mitverwaltenden Gemeinden.