Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landeswahlgesetz

BbgLWahlG

§ 10 Wahlorgane

Stand: 23.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/10#abs-1 (1) Wahlorgane sind

der Landeswahlausschuss und die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Land,

der Kreiswahlausschuss und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für jeden Wahlkreis,

der Wahlvorstand und die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher für jeden Wahlbezirk und

mindestens ein Wahlvorstand und eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/10#abs-2 (2) Für mehrere Wahlkreise eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet und eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen werden; die Anordnung trifft die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/10#abs-3 (3) Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/10#abs-4 (4) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können auf Anordnung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters Wahlvorstände sowie Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden eingesetzt werden.

§ 9 § 11