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# § 9 BbgLWahlG (Brandenburg) — Mitwirkung der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Wahlbehörden

Brandenburgisches Landeswahlgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist Aufgabe der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Das für Inneres zuständige Ministerium kann den Ämtern, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten Weisungen erteilen.

(2) Wahlbehörden sind die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, die Verbandsgemeindebürgermeisterinnen und Verbandsgemeindebürgermeister, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister.

(3) Amtsfreie Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind auch die mitverwaltenden Gemeinden.

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Zitiervorschlag: § 9 BbgLWahlG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/9

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