Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landeswahlgesetz

BbgLWahlG

§ 54 Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/54#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages zahlt die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei den Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/54#abs-2 (2) § 53 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 53 § 55