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§ 54 BbgLWahlG (Brandenburg) — Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien

Brandenburgisches Landeswahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages zahlt die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei den Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen aus.

(2) § 53 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.