(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages zahlt die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei den Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen aus.
(2) § 53 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
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(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages zahlt die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei den Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen aus.
(2) § 53 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.