Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landeswahlgesetz

BbgLWahlG

§ 34 Öffentlichkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/34#abs-1 (1) Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/34#abs-2 (2) Der Wahlvorstand kann im Interesse der Wahlhandlung die Anzahl der im Wahllokal anwesenden Personen beschränken. Den anwesenden Personen ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung untersagt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/34#abs-3 (3) Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahllokal verweisen; es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden.

§ 33 § 35