Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landeswahlgesetz

BbgLWahlG

§ 35 Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/35#abs-1 (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Personen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/35#abs-2 (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen von wählenden Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahllokale (18 Uhr) unzulässig.

§ 34 § 36