Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landeswahlgesetz
BbgLWahlG§ 35 Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/35#abs-1 (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Personen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/35#abs-2 (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen von wählenden Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahllokale (18 Uhr) unzulässig.