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§ 6 BbgLStV (Brandenburg) — Zuständigkeit und Verfahren

Brandenburgische Leistungsstufenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsstufe und über die Feststellung des Verbleibens in der bisherigen Stufe trifft der Dienstvorgesetzte; die übrigen Vorgesetzten sind zu beteiligen. Bei obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach Satz 1 auf andere Stellen übertragen werden.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 25 Absatz 4 Satz 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes).