(1) Die Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsstufe und über die Feststellung des Verbleibens in der bisherigen Stufe trifft der Dienstvorgesetzte; die übrigen Vorgesetzten sind zu beteiligen. Bei obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach Satz 1 auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 25 Absatz 4 Satz 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes).