Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leistungsstufenverordnung

BbgLStV

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/1#abs-1 (1) Das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A erfolgt gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den Grundgehaltsstufen bei Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in der Probezeit nach § 18 oder § 120 des Landesbeamtengesetzes sowie für Beamtinnen und Beamte auf Zeit.

§ 2