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§ 1 BbgLStV (Brandenburg) — Geltungsbereich

Brandenburgische Leistungsstufenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A erfolgt gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den Grundgehaltsstufen bei Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in der Probezeit nach § 18 oder § 120 des Landesbeamtengesetzes sowie für Beamtinnen und Beamte auf Zeit.