Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leistungsstufenverordnung

BbgLStV

§ 2 Leistungsstufe

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/2#abs-1 (1) Das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe), wenn eine Beamtin oder ein Beamter dauerhaft herausragende Leistungen erbringt und zu erwarten ist, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Durch eine dauerhaft herausragende Leistung entsteht kein Anspruch auf die Vergabe einer Leistungsstufe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/2#abs-2 (2) Nach Ablauf der Zeit, um die die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen worden ist, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen wieder nach der dienstlichen Erfahrung und der Leistung. Die Vergabe einer Leistungsstufe ist unwiderruflich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/2#abs-3 (3) Das höhere Grundgehalt wird von dem auf die Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsstufe folgenden Monat an gezahlt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/2#abs-4 (4) Nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt soll in den folgenden zwölf Monaten eine Leistungsstufe nicht vergeben werden.

§ 1 § 3