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§ 6 BbgLPZV (Brandenburg) — Zuständigkeit und Verfahren

Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft der Dienstvorgesetzte; die übrigen Vorgesetzten sind zu beteiligen. Bei obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach Satz 1 auf andere Stellen übertragen werden.

(2) Die Begründung für die Gewährung einer Leistungsprämie oder -zulage ist aktenkundig zu machen; dabei ist die herausragende besondere Leistung im Einzelnen darzustellen.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.