(1) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft der Dienstvorgesetzte; die übrigen Vorgesetzten sind zu beteiligen. Bei obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach Satz 1 auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Die Begründung für die Gewährung einer Leistungsprämie oder -zulage ist aktenkundig zu machen; dabei ist die herausragende besondere Leistung im Einzelnen darzustellen.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.