Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung
BbgLMKLPV§ 5 Lehrgangsleitung, Unterweisende
Stand: 02.08.2026
Zur Betreuung des Lehrgangs bestellt die Lehrgangsbehörde eine fachlich befähigte Lehrgangsleitung. Sie überwacht und leitet den Lehrgang, bestimmt Unterweisende, informiert sich regelmäßig über den Ablauf des Lehrgangs und hat sich vom Lehrgangsfortschritt der Lehrgangsteilnehmenden zu überzeugen, auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.