Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung

BbgLMKLPV

§ 5 Lehrgangsleitung, Unterweisende

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Zur Betreuung des Lehrgangs bestellt die Lehrgangsbehörde eine fachlich befähigte Lehrgangsleitung. Sie überwacht und leitet den Lehrgang, bestimmt Unterweisende, informiert sich regelmäßig über den Ablauf des Lehrgangs und hat sich vom Lehrgangsfortschritt der Lehrgangsteilnehmenden zu überzeugen, auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.

§ 4 § 6