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§ 4 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Dauer und Gliederung des Lehrgangs

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Lehrgangsbehörde weist der oder dem Lehrgangsteilnehmenden eine Lehrgangsstelle zu. Der Lehrgang dauert grundsätzlich 24 Monate und gliedert sich wie folgt:

18-monatiger praktischer Unterrichtsteil bei der Lehrgangsbehörde einschließlich einer einmonatigen praktischen Unterweisung beim Landeslabor Berlin-Brandenburg,

6-monatiger theoretischer Unterrichtsteil an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf; auf Antrag der oder des Lehrgangsteilnehmenden kann der theoretische Unterrichtsteil bei einer anderen vergleichbaren Einrichtung absolviert werden.

(2) Vor der Wahrnehmung des theoretischen Unterrichtsteils sind praktische Unterweisungen von zwei Monaten bei der Lehrgangsbehörde vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon auf Antrag der Lehrgangsleitung nach § 5 abgewichen werden; die Entscheidung über die Abweichung trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Lehrgangsbehörde. Die Entscheidung ist zur Lehrgangs- und Prüfungsakte zu nehmen.