Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung

BbgLMKLPV

§ 21 Mündliche Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/21#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung erfolgt vor drei Mitgliedern des Ausschusses nach § 16 und besteht aus fünf Prüfungsgesprächen zu den folgenden Prüfungsfächern:

Allgemeine Rechts- und Verwaltungskunde,

Spezielle Rechts- und Verwaltungskunde,

Warenkunde,

Lebensmittel- und Betriebshygiene, einschließlich Umwelthygiene sowie

Mikrobiologie, Parasitologie, Ernährungslehre, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/21#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Prüfungsgespräche als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Es sollen nicht mehr als drei Lehrgangsteilnehmende gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit soll für jede Lehrgangsteilnehmende und jeden Lehrgangsteilnehmenden nicht länger als 15 Minuten pro Prüfungsfach betragen.

§ 20 § 22