# § 21 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Mündliche Prüfung

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung erfolgt vor drei Mitgliedern des Ausschusses nach § 16 und besteht aus fünf Prüfungsgesprächen zu den folgenden Prüfungsfächern:

Allgemeine Rechts- und Verwaltungskunde,

Spezielle Rechts- und Verwaltungskunde,

Warenkunde,

Lebensmittel- und Betriebshygiene, einschließlich Umwelthygiene sowie

Mikrobiologie, Parasitologie, Ernährungslehre, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Prüfungsgespräche als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Es sollen nicht mehr als drei Lehrgangsteilnehmende gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit soll für jede Lehrgangsteilnehmende und jeden Lehrgangsteilnehmenden nicht länger als 15 Minuten pro Prüfungsfach betragen.

---

Zitiervorschlag: § 21 BbgLMKLPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/21
