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BbgLMKLPV

§ 16 Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/16#abs-1 (1) Die Prüfungsbehörde bestellt einen Prüfungsausschuss, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht. Diese werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium befinden. Der Prüfungsausschuss bestimmt eine Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/16#abs-2 (2) In den Prüfungsausschuss sind mindestens zu berufen

eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder eine Fachtierärztin oder ein Fachtierarzt für Lebensmittel; diese Person muss sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium befinden und dort Aufgaben der Lebensmittelüberwachung wahrnehmen,

eine Person nach Nummer 1 Halbsatz 1, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit oder bei einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt befindet oder eine Lebensmittelkontrolleurin oder ein Lebensmittelkontrolleur, die oder der bei einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt tätig ist sowie

eine Person mit der Befähigung zum Richteramt, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium befindet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/16#abs-3 (3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Prüfungsausschuss aus, so kann von der Prüfungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses ein Ersatzmitglied berufen werden; die Dauer der Berufung des Ersatzmitglieds ist auf den Rest der Amtszeit des Prüfungsausschusses begrenzt. Macht der Prüfungsausschuss von seinem Vorschlagsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, beruft die Prüfungsbehörde ein Ersatzmitglied ohne Mitwirkung des Prüfungsausschusses nach pflichtgemäßem Ermessen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/16#abs-4 (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen. Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 15 § 17