(1) Bei der praktischen und mündlichen Prüfung muss die zu prüfende Person die Arbeiten selbstständig ausführen und darf nur die konkret zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel verwenden.
(2) § 12 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
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(1) Bei der praktischen und mündlichen Prüfung muss die zu prüfende Person die Arbeiten selbstständig ausführen und darf nur die konkret zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel verwenden.
(2) § 12 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.