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§ 19 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Anforderungen an die Durchführung der Prüfung

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der praktischen und mündlichen Prüfung muss die zu prüfende Person die Arbeiten selbstständig ausführen und darf nur die konkret zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel verwenden.

(2) § 12 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.