Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kostenordnung
BbgKostO§ 5 Grundgebühr
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKostO/5#abs-1 (1) Für die Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zur Beitreibung von Geldforderungen wird eine Grundgebühr erhoben, die mit der Beauftragung der Vollstreckungsbehörde entsteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKostO/5#abs-2 (2) Die Grundgebühr richtet sich nach der Höhe der beizutreibenden Geldforderung. Sie beträgt
50 Euro bei einer Geldforderung bis einschließlich 500 Euro und 75 Euro bei einer Geldforderung von mehr als 500 bis einschließlich 1 000 Euro. Bei Geldforderungen über 1 000 Euro erhöht sich die Grundgebühr um 10 Euro je angefangene 1 000 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 140 Euro. Werden in einem laufenden Vollstreckungsverfahren gegen eine Person weitere Forderungen
geltend gemacht, entsteht die Grundgebühr nur einmal und richtet sich nach § 2 Satz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKostO/5#abs-3 (3) Nimmt in dem Fall des § 22 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Brandenburg der Gläubiger vor Beginn der Vollstreckung den Auftrag zurück, kann nur eine halbe Grundgebühr erhoben oder von der Erhebung ganz abgesehen werden.