Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kostenordnung

BbgKostO

§ 2 Grundsätze der Gebührenberechnung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren für jede Vollstreckungsmaßnahme erhoben, auch wenn verschiedene oder gleichartige Vollstreckungsmaßnahmen wiederholt ergriffen werden. Der Berechnung der Gebühren nach den §§ 4 bis 6 wird die Summe der beizutreibenden Geldforderungen zugrunde gelegt, deretwegen gleichzeitig gemahnt oder vollstreckt wird.

§ 1 § 3