Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kostenordnung
BbgKostO§ 13 Verwaltungsgebühr bei Ersatzvornahmen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKostO/13#abs-1 (1) Für die Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei Ersatzvornahmen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Sie beträgt 15 Euro bis 300 Euro in einfachen Fällen, 300 Euro bis 2 500 Euro bei umfangreichem Verwaltungsaufwand und 2 500 Euro bis 10 000 Euro bei außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKostO/13#abs-2 (2) Die Verwaltungsgebühr entsteht, sobald die Vollstreckungsbehörde Schritte zur Durchführung der Ersatzvornahme eingeleitet hat.