(1) Für die Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei Ersatzvornahmen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Sie beträgt 15 Euro bis 300 Euro in einfachen Fällen, 300 Euro bis 2 500 Euro bei umfangreichem Verwaltungsaufwand und 2 500 Euro bis 10 000 Euro bei außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand.
(2) Die Verwaltungsgebühr entsteht, sobald die Vollstreckungsbehörde Schritte zur Durchführung der Ersatzvornahme eingeleitet hat.