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# § 4 BbgKiStG (Brandenburg) — Entstehung und Erhebung der Steuerschuld

Brandenburgisches Kirchensteuergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn oder durch Abzug vom Kapitalertrag im Sinne des § 43 des Einkommensteuergesetzes erhoben wird, entsteht die Kirchensteuerschuld im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einnahmen. Die Regelungen zur Durchführung des Kirchensteuerabzugs durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten gemäß § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes bleiben davon unberührt.

(2) In den übrigen Fällen, in denen die Steuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, als Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 2, 3, 4 oder 6 und § 51a Abs. 2d Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sowie als Kirchgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erhoben wird, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Sind Vorauszahlungen zu leisten, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Vorauszahlungszeitraumes.

(4) Bei der Steuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und vom Grundbesitz entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Erhebungszeitraumes.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgKiStG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKiStG/4

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