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§ 10 BbgKiStG (Brandenburg) — Vollstreckung

Brandenburgisches Kirchensteuergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst verwaltet wird, wird sie auf Antrag und gegen Erstattung der Kosten von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder, soweit kommunale Stellen die Steuer einziehen, von den amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vollstreckt.