Der Landkreis erstattet den zu seinem Wahlgebiet gehörenden Gemeinden die nach § 94 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zu erstattenden Kosten, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.
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Der Landkreis erstattet den zu seinem Wahlgebiet gehörenden Gemeinden die nach § 94 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zu erstattenden Kosten, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.