Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

BbgKWahlV

§ 86 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl sowie Vordrucken

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/86#abs-1 (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde beschafft für die Gemeindewahlen, die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für die Kreiswahlen

die Stimmzettel,

die Umschläge für die Briefwahl,

die Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge,

die Vordrucke für die Unterschriftenlisten,

die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerbenden,

die Vordrucke für die Bescheinigungen der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerbenden,

die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt nach § 28 Absatz 7 Satz 2 und § 70 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sowie

die Vordrucke für die Niederschriften über die Bestimmung der Bewerbenden der Wahlvorschläge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/86#abs-2 (2) Werden für die Gemeinde- und Kreistagswahlen einheitliche Umschläge für die Briefwahl ausgegeben, so beschafft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde diese Umschläge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/86#abs-3 (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beschafft die Formblätter für die Hauptzusammenstellungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/86#abs-4 (4) Die Wahlbehörde beschafft die für die Wahlvorstände erforderlichen Vordrucke. Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie benötigt. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann für die Wahlleiterinnen und Wahlleiter sowie die Wahlbehörden, die dem Landkreis zugeordnet sind, auf Kosten dieser Gemeinden die Beschaffung der Vordrucke übernehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/86#abs-5 (5) Für die Beschaffung und Gestaltung der Wahlvordrucke kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Rahmen des § 19 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes besondere Regelungen treffen.

§ 85 § 87