Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

BbgKWahlV

§ 19 Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Wahlbehörde sichert, dass das Wahlberechtigtenverzeichnis am Ort der Amts- oder Gemeindeverwaltung gemäß § 23 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes eingesehen werden kann. Bei Führung des Wahl-berechtigtenverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten des Amtes oder der Gemeinde bedient werden.

§ 18 § 20