Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
BbgKWahlV§ 7 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/7#abs-1 (1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/7#abs-2 (2) Ein Erfrischungsgeld von je 25 Euro kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände für die Teilnahme an einer gemäß den §§ 4 oder 5 Absatz 7 Satz 1 einberufenen Sitzung gewährt werden. Den Vorsitzenden kann ein Erfrischungsgeld von 35 Euro gewährt werden. Das Erfrischungsgeld ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.