Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

BbgKWahlV

§ 6 Beweglicher Wahlvorstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/6#abs-1 (1) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und mindestens zwei beisitzenden Mitgliedern des Wahlvorstands.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/6#abs-2 (2) Die Wahlbehörde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Bestehen in der Gemeinde mehrere Wahlkreise, so kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des jeweiligen Wahlkreises eingesetzt werden. Im Falle der Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des Ortsteils eingesetzt werden.

§ 5 § 7