Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
BbgKWahlV§ 65 Zähllisten
Stand: 02.08.2026
Es wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stimmzettel geführt; bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder bei der Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stimmen geführt. Die Zählliste soll nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster geführt werden.