Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

BbgKWahlV

§ 64 Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/64#abs-1 (1) Bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats ist auf einem an sich gültigen Stimmzettel eine einzelne abgegebene Stimme ungültig, wenn nach der Art der Kennzeichnung einer oder eines Bewerbenden der Wille der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/64#abs-2 (2) Enthält im Rahmen der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag für die gleiche Wahl mehrere Stimmzettel, so gelten diese Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/64#abs-3 (3) Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die der Wahlbrief ausgegeben worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/64#abs-4 (4) Ist eine wählende Person bei verbundenen Gemeindewahlen für mehrere Wahlen wahlberechtigt und enthält ihr Stimmzettelumschlag nicht für jede dieser Wahlen einen Stimmzettel, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige verbundene Wahlen, für die ein einheitlicher Stimmzettelumschlag ausgegeben worden ist.

§ 63 § 65