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§ 65 BbgKWahlV (Brandenburg) — Zähllisten

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stimmzettel geführt; bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder bei der Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stimmen geführt. Die Zählliste soll nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster geführt werden.