nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 BbgKWahlV (Brandenburg) — Beweglicher Wahlvorstand

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und mindestens zwei beisitzenden Mitgliedern des Wahlvorstands.

(2) Die Wahlbehörde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Bestehen in der Gemeinde mehrere Wahlkreise, so kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des jeweiligen Wahlkreises eingesetzt werden. Im Falle der Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des Ortsteils eingesetzt werden.

---

Zitiervorschlag: § 6 BbgKWahlV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
