Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

BbgKWahlV

§ 23 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/23#abs-1 (1) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/23#abs-2 (2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 versäumt hat,

ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder der Einspruchsfrist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 entstanden ist oder

ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses erfahren hat.

§ 22 § 24