Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

BbgKWahlV

§ 24 Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheins, Datenschutz

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/24#abs-1 (1) Der Wahlschein wird von der Wahlbehörde nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster erteilt, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/24#abs-2 (2) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, so ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welchen Wahlkreis er gilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/24#abs-3 (3) Hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 ausgeübt.

§ 23 § 25