§ 19 BbgKWahlV (Brandenburg) — Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlbehörde sichert, dass das Wahlberechtigtenverzeichnis am Ort der Amts- oder Gemeindeverwaltung gemäß § 23 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes eingesehen werden kann. Bei Führung des Wahl-berechtigtenverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten des Amtes oder der Gemeinde bedient werden.