Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
BbgKWahlV§ 103 Wahlumschläge für die Briefwahl
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/103#abs-1 (1) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlbriefumschläge für die Kommunalwahlen deutlich von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/103#abs-2 (2) Bei der Briefwahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für die Kommunalwahlen deutlich von der Farbe der Stimmzettelumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/103#abs-3 (3) Die Wahlbriefumschläge für die Kreiswahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz „für die Kreiswahlen“, die Wahlbriefumschläge für die Gemeindewahlen durch den Zusatz „für die Gemeindewahlen“ oder einen vergleichbaren Zusatz gekennzeichnet sein. Die Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz „für die Kommunalwahlen“ gekennzeichnet sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/103#abs-4 (4) § 100 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.