Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

BbgKWahlV

§ 102 Stimmabgabe im Wahllokal

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/102#abs-1 (1) Die Prüfung der Wahlberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel richten sich bei verbundenen Bundestags- und Kommunalwahlen nach § 56 Absatz 1 bis 3 der Bundeswahlordnung und bei verbundenen Europa- und Kommunalwahlen nach § 49 Absatz 1 bis 3 der Europawahlordnung; § 52 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/102#abs-2 (2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass die wählende Person nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die sie wahlberechtigt ist.

§ 101 § 103