Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
BbgKWahlV§ 100 Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/100#abs-1 (1) Die Wahlbenachrichtigungen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden. Das für Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium übermittelt den Wahlbehörden rechtzeitig vor den Wahlen ein Muster der Wahlbenachrichtigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/100#abs-2 (2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 soll nach Möglichkeit ein für die verbundenen Wahlen einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung von Wahlscheinen aufgedruckt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/100#abs-3 (3) Für die Bundestags- oder Europawahl sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden. Die Wahlscheine für die Kommunalwahlen müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Wahlscheine für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.