(1) Die Prüfung der Wahlberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel richten sich bei verbundenen Bundestags- und Kommunalwahlen nach § 56 Absatz 1 bis 3 der Bundeswahlordnung und bei verbundenen Europa- und Kommunalwahlen nach § 49 Absatz 1 bis 3 der Europawahlordnung; § 52 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass die wählende Person nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die sie wahlberechtigt ist.