Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 96 Maßgebende Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/96#abs-1 (1) Soweit nach den Abschnitten 1 bis 9 dieses Gesetzes die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in Betracht kommt, ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde, zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/96#abs-2 (2) Soweit nach den Vorschriften des Abschnittes 10 die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in Betracht kommt, ist diese von der Meldebehörde nach den melderechtlichen Vorschriften zu ermitteln; maßgebend ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages von der Wahlbehörde festgestellt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/96#abs-3 (3) Erfolgt die Einteilung der Wahlkreise nach §§ 20 und 21 vor der Bekanntgabe des Wahltages, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 der zu diesem Zeitpunkt vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung zugrunde zu legen.

§ 95 § 97