Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 85 Wahltag und Wahlzeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/85#abs-1 (1) Die Wahlberechtigten des Ortsteiles wählen den Ortsbeirat oder die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher am Tag der landesweiten Kommunalwahlen auf fünf Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/85#abs-2 (2) Findet die Wahl abweichend von Absatz 1 während der allgemeinen Wahlperiode statt, wird der Ortsbeirat oder die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher für den Rest der allgemeinen Wahlperiode gewählt. Abweichend hiervon endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode, wenn die Wahl 48 Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen stattfindet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/85#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Wahltag und gegebenenfalls auch den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl.

§ 84 § 86