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§ 79 BbgKWahlG (Brandenburg) — Wahleinspruch

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch die oder der Bewerbende eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages nach Maßgabe des § 55 Einspruch erheben. Findet eine Stichwahl statt, kann frühestens am Tag der Stichwahl Einspruch erhoben werden.