Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 71 Tod von Bewerbenden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/71#abs-1 (1) Stirbt eine Bewerbende oder ein Bewerbender nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt; die Wahl wird zu einem Termin nachgeholt, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl liegen soll; den Wahltermin bestimmt die Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/71#abs-2 (2) Im Falle der Benennung einer oder eines neuen Bewerbenden an Stelle der oder des verstorbenen Bewerbenden ist das Verfahren nach § 33 einzuhalten; der Unterstützungsunterschriften nach § 70 Absatz 5 bedarf es nicht.

§ 70 § 72