Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 56 Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/56#abs-1 (1) Die Wahlprüfung obliegt der neugewählten Vertretung. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung. Die Vertretung kann dem Haupt- oder Kreisausschuss oder einem anderen Ausschuss der Vertretung die Aufgabe der Vorprüfung von Wahleinsprüchen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/56#abs-2 (2) In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. Beteiligt sind die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, diejenige Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und diejenige Vertreterin oder derjenige Vertreter oder diejenige Ersatzperson, gegen dessen oder deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/56#abs-3 (3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der zu den Beteiligten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zählt, darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 56 BbgKWahlG →
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- VG Cottbus, 06.05.2021 – 1 K 1641/19Zitiert von 1
- VG Cottbus, 24.07.2018 – VG 1 K 1821/14Zitiert von 2
- VG Potsdam, 21.10.2019 – 1 L 753/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.