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§ 85 Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen bei Gemeindestrukturänderungen

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/85#abs-1 (1) Bei der Aufstellung der Haushaltssatzung sowie einer Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr, in dem die Gemeindestrukturänderung in Kraft tritt, kann auf die Erstellung folgender Bestandteile verzichtet werden:

der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan gemäß § 74 Absatz 1, soweit die Haushaltssatzung keine nach § 75 Absatz 4 und § 76 Absatz 2 genehmigungspflichtigen Teile enthält,

die dem Haushaltsplan beizufügenden Anlagen gemäß § 3 Absatz 2 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung und

das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 68.

Bereits beschlossene und genehmigte Haushaltssicherungskonzepte gelten fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/85#abs-2 (2) Vor dem Inkrafttreten der Gemeindestrukturänderung ist ein Jahresabschluss aufzustellen. Der Stichtag für den Jahresabschluss ist der Tag vor dem Inkrafttreten der Gemeindestrukturänderung. Dabei kann auf die Erstellung folgender Bestandteile verzichtet werden:

die Teilrechnungen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,

die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4,

den Lagebericht nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und

den Beteiligungsbericht nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/85#abs-3 (3) Bei einer unterjährigen Gemeindestrukturänderung mit Gesamtrechtsnachfolge gelten alle Haushaltssatzungen der Gemeinden, die ihre juristische Eigenständigkeit verlieren, bis zum Ende des Haushaltsjahres fort, in dem die Gemeindestrukturänderung in Kraft tritt. Dies gilt auch für die Haushaltssatzungen, die Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/85#abs-4 (4) Für den verbleibenden Zeitraum des Haushaltsjahres der Gemeindestrukturänderung kann in Abweichung zu Absatz 3 eine Haushaltssatzung erlassen werden (Teil-Haushaltssatzung). Das Haushaltsjahr für die Teil-Haushaltssatzung beginnt mit Inkrafttreten der Gemeindestrukturänderung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/85#abs-5 (5) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dass auf die Prüfung von unterjährigen Jahresabschlüssen verzichtet wird.

§ 84 § 86