Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 74 Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/74#abs-1 (1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft einen fünfjährigen Ergebnis- und Finanzplan zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen; dies gilt auch für die Teilhaushalte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/74#abs-2 (2) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/74#abs-3 (3) Es ist eine Übersicht zu erstellen, in der die geplanten Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum gemäß Absatz 1 dargestellt werden.