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BbgKVerf

§ 74 Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/74#abs-1 (1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft einen fünfjährigen Ergebnis- und Finanzplan zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen; dies gilt auch für die Teilhaushalte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/74#abs-2 (2) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/74#abs-3 (3) Es ist eine Übersicht zu erstellen, in der die geplanten Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum gemäß Absatz 1 dargestellt werden.

§ 73 § 75