Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 61 Gemeindebedienstete

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/61#abs-1 (1) Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/61#abs-2 (2) Eingruppierung und Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen denen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen. Besondere Rechtsvorschriften und Tarifverträge bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/61#abs-3 (3) Die Hauptsatzung kann regeln, dass die Gemeindevertretung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten über das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entscheidet. Dies gilt entsprechend für die Entscheidung über

die Beförderung ab Besoldungsgruppe A 12 in Gemeinden ohne Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes,

die Beförderung ab Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes in Gemeinden mit Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahngruppe sowie

die Verleihung eines Amtes einer Laufbahn des höheren Dienstes beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt auch für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/61#abs-4 (4) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ernennt die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde und unterzeichnet die Ernennungsurkunden. Sie oder er unterzeichnet ferner Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Hauptsatzung kann in den Fällen des Satzes 2 Abweichendes bestimmen.

§ 60 § 62